Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz

BRHG 1985

§ 15 Abstimmungen

(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.

(2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14 § 16