Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG 1985§ 15 Abstimmungen
(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.
(2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.